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Der Heidelberger Entscheid vom 5.12.1609 im Streit über die Rechte von Nichtadligen und Adligen im Ingelheimer Grund


Autor: Hartmut Geißler
aus: Loersch, S. 521-528


"Pfalzgraf Friedrich IV verkündigt die nach schriftlicher und mündlicher Verhandlung vereinbarten Entscheidungen über die Beschwerden der nichtadelichen Grundräte gegen die adelichen Schultheissen und Schöffen des Ingelheimer Grundes. Heidelberg, 1609, December 5.

Aus einer Abschrift des 17. Jahrhunderts auf sieben Folioblättern in Bodmann's Collectanea Moguntina, Bd, VI, Bl, 605-611, im Grossherzoglichen Haus- und Staatsarchiv zu Darmstadt. Die Absatze sind bereits in der Vorlage für jeden der durch die Erklärungen, Gegenerklärungen und Entscheidungen gebildeten drei Teile des Schriftstückes übereinstimmend nummerirt; nur bei Nr. 11 der Entscheidungen fehlt die Ziffer. Eine Hand des 18. Jahrhunderts hat von Bl. 608 an kurze Inhaltsangaben am Rande beigefügt, welche beim Abdruck weggelassen sind. Schaab, Geschichte der Stadt Mainz, Bd, III, S. 498 ff., giebt eine ziemlich genaue Uebersicht des Inhalts.

Wir Friderich von gottes gnaden pfalzgrave bei Rhein, des heiligen Romischen reichs erztruchsas und churfürst, herzog in Bayern &c., bekennen hiemit und thun kund iedermaniglich, das nachdem uber dem den 70 Martii anno 1601 bei unser canzlei zwischen den adelichen schultheiss und schöffen Ingelheimer grunds und dann unserm ampt Oppenheim aufgerichten vertrag zwischen ietz bemelten adelichen schultheissen und schöffen an einem, und dann den ersamen unseren lieben getrewen des Ingelheimer grunds räthen andern theils allerhand irrungen und spänn sich erreigt und von des grunds räthen uns underthänigst clagend vor- und anbracht, daruber gemelte adeliche schultheiss und schöffen wie auch die cläger selbsten in schriften gehört worden, wir nachgehends beede streittende partheien als ihr rechter herr und landesfürst zu unserer canzlei alhero für unsere darzu deputirte räth zu gutlicher underhandlung und vergleichung auf den dreiundzwenzigsten Novembris dieses laufenden jahrs gnädigst vertagt, und darauf beede partheien durch ihre abgeordnete mit gnugsamen gewalt erschienen seind und des grunds abgeordnete underschidliche puncta und clagen wieder die adeliche vor- und anfänglich ins gemein angebracht, das obgemelter vertrag ihrer ohnwissend, ihnen und ihren nachkommenden im ganzen Ingelheimer grund zu nachtheil von den adelichen ausge- |

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bracht und ihnen, ohngeacht sie solchen hetten auslesen helfen, dannoch in die zwei jahr auch auf vielfaltig begehren und bitten nicht wollen communicirt und mitgetheilt werden. Als sie auch endlich auf instendig anhalten solchen erlangt, hetten sie denselben in nachfolgenden puncten ihnen zum höchsten nachtheilig befunden.

1. Dann erstlichen würden in selben vertrag den adelichen zugeschriben als ob sie allein den schöffenstul zu besitzen und darin­nen zu urtheilen hergebracht, auch darüber befreihet weren, da doch hingegen wahr, das ihre vorfahren und eltern den schöffenstul anfangs allein besessen und dann einen vom adel zu sich gutwillig ge­zogen, welcher nachgehends auf abkommen eines und des anders ohnadelichen schöffens an desselben statt einen andelen vom adel in den schöffenstul eingeschoben, bis endlich die adelichen denselbigen allein zu besitzen einbekommen, und obwohl solches vielfaltig geandet, geklagt und auch etwa tagfahrten darüber gehalten worden, sie doch bishero von besitzung des schöffenstuls, ausgenohmmen das etwa in nothfällen, wan die adeliche denselben zu besitzen nicht stark genung gewesen, ausgeschlossen blieben.

2. Für das ander were den adelichen schöffen in malefitzsachen der angrieff, gefangkliche einziehung, peinliche befragung, executio der ausgesprochenen urtheil und anders wieder das kündliche herbringen eingeraumbt und unserm oberschultheissen und den clägern entzogen worden.

3. Für das dritte, obwohl die vormunderei-rechnung unserm oberschultheissen und ihnen den clägern allein ieder zeit zugehörig gewesen und noch, so hetten iedoch die adeliche sich derselben underzogen und zu derselben abhörung tringen wollen.

4. So weren, zum vierten, die adeliche nicht berechtigt gewesen, uns die Daxweylerische schatzung uber ihr der grundräth albereit beschehene ubergebung zu bewilligen, in erwegung Daxweiller nicht dem grund sondern allein den beeden Ingelheim zustendig sei.

5. Zum fünften, das den adelichen zu ihrem der cläger nachtheil, wann sie aus beethbarer hand güter erkaufen würden, ihnen dieselbige von der beeth gefreihet werden solten, verwilligung geschehen, welches wider alt herkommen, wie mit den beethregistern und kundschaften, so fürgelegt worden, hat beschienen werden wollen.

6. Für das sechste, das geklagt die adeliche die ordentliche gerichtstag nicht und wie von alters herkommen gehalten, welches den armen sehr beschwerlich und schädlich.

7. Es hetten auch die adeliche, zum siebenden, die ohnadeliche durch ein sonderlich gebott dahin zu tringen vermeint, kein zinsber gut zu verkaufen, es were ihn dan zuvor angebotten und zwen monath, ob sie solches vor anderen behalten wolten, zu bedenken gegeben worden.

8. Zum achten hetten die adeliche hinder sich noch allerhand communia documenta und briefliche uhrkunden, die sie ihnen den grunds räthen mitzutheilen angehalten werden solten. |

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9. Es were ihnen, für das neünte, sehr beschwerlich, das der oberschulteiss ohn ihr der cläger wahl, dem herbringen zu entgegen, einen underschultheissen allein setzen und zu entsetzen sich understünde, bittend es bei dem herkommen verbleiben zu lasen und einen underschultheissen per maiora der grunds räth zu erwehlen und den ein zeit lang vom oberschultheisen gebrauchten hinfüro solches dienstes zu erlassen und an seine statt einen andern aus ihnen grunds räthen durch die mehrere stimm zu erwehlen.

10. So wolte ihnen auch, zum zehenden, von den adelichen, ohngeacht das sie mit und beneben denselben solches herbracht, das jagen entzogen und abgespant werden, welches ihnen und dem ganzen grund zum höchsten beschwerlich, und deshalben abzuschaffen gebetten worden.

11. Endlich were von alters herkommen, hett es auch Dietrich Knebel selbsten gethan, das ein ieder von Pfalz gesetzter oberschultheiss den schultheisse aid, den er Knebel selbsten auch in das rathsbuch zu Gross Winternheim geschriben, ihnen nach geschehenem verlesen leiblich erstatt, welches ietziger schultheiss, Wolff Michael von Geispitzheim, sich zu thun verweigert - begehrend, ihnen zu leistung solches aids wie auch sonsten die adeliche dahin anzuhalten, das sie künftig ohnturbirt bei ihrem wohlerlangten und von ohnerdenklichen jahren herbrachten gerechtsamen ruhiglich verbleiben könten, und was ihnen entzogen wieder restituirt werden möchte.

Auf diese clagpuncten haben der adelichen mit gewelt abgeordnete sich wie folgt underschidlich verentwort (verantwort? Gei) und zwar, das sie ins gemein nicht gestendig, das angeregter vertrag ohn ihr der clägern abgeordneten vorwissen bethäidigt und ihnen zum nachtheil ausgefertigt oder vorenthalten worden,

1. und dann in specie oder sonderheit weren schultheiss und schöffen abredig, dass ohnadeliche den schöffenstul besessen und ordentliche schöffen darin gewesen weren, sondern sie die adeliche wehren weit uber menschen gedenken in possessione vel quasi solches gerichts allein gesessen, auch noch ohnlaugbar darinnen, und hetten es uber kaiserliche und königliche befreihung und churfürstlicher Pfalz reversalien rechtmessig praescribirt, könten derowegen hinfüro keinen ohnadelichen in solchem gericht beneben sich dulden noch leiden.

2. Zum andern so könte nicht vermeint werden, das neben unserm schultheissen auch die adeliche, so mit in den grunds räthen weren, der angrieff zustünden und als glieder dieselben darvon nicht möchten ausgeschlossen werden.

3. So könten, für das dritte, die adeliche mitgrundsräth von den vormundschaft rechnungen nicht ausgeschlossen werden, weil sie so wohl als andere ohnadeliche räth weren.

4. Gleiche meinung hat es, für das vierte, mit der gemelten Daxweylerischen schatzungs ubergab, das die adeliche miträth billig so wohl als die ohnadeliche solche uns und unseren nachkommenden churfürsten bewilligt hetten.

5. Für das fünfte so hetten sie die adeliche bei aufrichtung |

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ob bemelten vertrags unserer canzlei vorgelegt weiland könig Wentzeslai begnadigung uber die beeth und dann der cläger ihnen gegebene aigene uhrkund, das die adeliche hergebracht hetten, wan sie güter aus beethbarer hand erkauft, kein beeth zu entrichten schuldig, wie denn der adelichen güter hingegen in beethbarer hand verkauft auch beethbar und von denen vom adel viel mehr in der ohnadelichen dan von der ohnadlichen in der adlichen hand kommen und noch kämen - könten von ihrem befreiten herkommen derowegen nicht weichen sonder batten, sich darbei ruhiglich verbleiben zu lassen.

6. Die gerichtstag betreffend, wolten sie derselbigen jährlich wie herkommen vier ordenliche und noch darzu von monat zu monat, auch, wo noth, von vierzehen tagen zu vierzehen tagen, auf ihren aigenen seckel halten und das recht nicht verziehen noch gefahrlich aufschieben.

7. Zum siebenden, weil mit vereusserung der zinsgüter viel betrugs fürgangen, weren sie beklagte zu der geklagten verordnung verursacht worden, und were die befohlene anbiethung allein von bonis emphyteuticis und nicht censititiis zu verstehen.

8. Sie wüsten auch, zum achten, von keinen communibus documentis; solten cläger solche specificiren, würde alsdann dieselbige ohnweigerlich, wo sie fürhanden, bona fide gefolget werden.

9. Churfürstlich Pfalz hette, für das neünt, auch nach inhalt der pfandschaft alle ämpter zu setzen, so müste auch ein oberschultheiss den underschultheissen besolden, were derohalben billig, das er an statt unser einen underschultheissen aus den grunds räthen, der zu solchen dienst dauglich, erkiesete.

10. Zum zehenden so hette der adel das jagen nach ausweisung der adelichen gelübd wohl erlangten befreihung und urhalten gebrauch allein herbracht; weren den clägern keiner, viel weniger ruhiger possession vel quasi gestendig, wie sie denn vilfaltig, wan sie sich deren zu gebrauchen understanden, mit pfandung and andere mittel, auch Pfalz aigene befelch, darvon abgehalten worden – underthänigst pittend, die cläger in gutem abzuweisen und sie darbei zu manuteniren.

11. Der oberschultheiss hat sich auch den grunds räthen einen leiblichen aid zu schweren beschwert, furwendente, das er uns gelobt und geschworen und den cläger niemals einiger oberschultheiss aidspflicht geleistet hette; wolte iedoch auf verlesung des schultheissen aids in des raths buch geschriben ihnen auf seine bestallung und uns geleisten aid handtrew an aid statt geben und angeloben. Solchem nach seind nach viel gepflogenen schrift- und mündlichen handlungen obvermelte stritt und irrungen mit beeder partheien guten wischen (wünschen?) Gei) und willen (ausgeschlossen den puncten der jagen, welcher, nachdem er uns underthänigst zu erörtern von den partheien übergeben worden, wie drunden an seinem ort gesetzt, zu befinden) entscheiden worden.

Nemblichen:

1. Erstlich des gerichts oder schöffenstuls halben: das solcher hinfüro von den adelichen allein besessen und nur die civilsachen, die gerichtlich geklagt, processu summario vel ordinario müssen tractirt werden, darin verhandlet, derselbige auch iedesmals bei fas­ |

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sung der endurthel und starken interlocutorien über unser und unserer nachkommen oberschultheissen mit sieben, bei instrumentirung der process aber und schlechten interlocutorien zum wenigsten mit drei adelichen schöffen besetzt, die übrige civilsachen aber unsern oberschultheissen beneben den grunds räthen wie von alters herkommen zu entscheiden verbleiben, in malefitzsachen es mit der anzal schöffen nach ausweisung unserer malefitzordnung (von 1582; Gei) gehalten werden soll. Jedoch mit diesen vorbehalt und anhang: wan es sich begebe, das in civil- oder criminalsachen die bewilligte anzahl der adelichen schöffen nicht zu erlangen, alsdann aus den grunds räthen an der manglenden statt zu den adelichen iedesmals ohnverziglich gezogen und von den grunds räthen ihren beliben nach gefolgt werden, oder, wo solches underlassen würde, was gesprochen und gehandelt von ohnkraften und ohngültig sein und bleiben müsse. Die ohnadliche, die auf solchem fall zum gericht gezogen, sollen bei der handtrew an aid statt nach ausweisung des ihnen fürgelesenen schöffenaids gelassen, aber in malefitzsachen denselben leiblichen aid erstattend zu votiren und zu urtheilen bemächtigt, aber in civilsachen under adlichen personen keines urtheilsprechens befugt sein, die reales actiones auch under denen vom adel erhoben für iedes orts gericht, da die güter gelegen, nach anleidung der rechten und ublichen herbringen anhängig gemacht, geklagt und erordert werden, wan auch sonsten von sachen in dem dorfgericht gehandelt würde appellirt werden, solche appellation an das rittergericht und von dannen an unser hoffgericht hieher gehen Heidelberg gehörig sein und ergehen. Demnach auch bei disen puncten wegen der nahmens dises schöffenstuls bei dem clagenden theil zweifel eingefallen und zu unserem ausschlag underthänigst gestelt worden, haben wir es bei den nun ein lange zeit hero gebrauchten nahmen des rittergerichts in Ingelheimer grund, und also bei dem alten stylo 'Wir schultheiss und schöffen des rittergerichts im Ingelheimer grund' gnädigst verbleiben lassen, damit auch beede zufriden gewesen und sein sollen. Der gerichtschreiber soll von den adelichen schöffen besoldet, darzu von den grunds räthen weiters nichts als die bishero jährlich im gereichte zwanzig gulden gestöuret (gesteuert = bezahlt; Gei) werden, die verlegung der güter altem herbringen gemes bei iedes orts rath, die aufgaben aber an iedes orts gericht gesche­hen und kräftig sein sollen.

2. Zum anderen, nachdem des angrieffs in malefitzsachen und anderm ausser der abfassung and publicirung der urthel viel gestritten, ist endlich befunden worden, dass unser oberschultheiss Wolff Michael von Geispitzheim vor diesem auf der grundräth clagen sich underm dato Ober Ingelheim, den 60 Junii, anno 1605 erklert, wie es hierinnen von alters gehalten worden, darbei es die cläger bewinden lassen. Und ist selbige unsers oberschultheissen erklärung gewesen wie von wort zu wort folgt: So vil den angrieff belangen thue, so were ihm oberschultheissen anderst nicht bewust dann das der angrieff in peinlichen sachen, da kein periculum fugae vorhanden, einem oberschultheissen und samptlichen adelichen und ohnadelichen grunds räthen in gemein |

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und allein vorzuwinnen zustehe und gebühre. In fällen aber, da einige gefahr ausraumens zu besorgen, habe ein oberschultheiss sowohl allein macht, den angrieff zu thun als auch underschultheiss, burgemeister, amptstrager und ein iede rathsperson auf fernern nothfall, und sie sampt und sonders auf solchen fall sowohl als ein oberschultheiss; iedoch in alweg der gestalt, das der angriffene thäter in guter verwahrung gehalten und folgends oberschultheissen und des sampten grunds raths amptstragen ohnverziglich wissend gemacht, ihnen vorgebracht und samptlich berathschlagt auch beschlossen werde was mit ihm weiterer verhaftung oder entledigung halben vorgenohmen werden solle. So were er oberschultheiss auch keineswegs einige rathsperson ohn vorwissen und bewilligung des raths der ort, da solche person heuslich hingehörig, einiger civilischer handlung wegen in haft zu nemmen, so fern der rath des orts auf sein des oberschultheissen ersuchen ihme die hand biethen und die ohngehorsame rathspersonen zur schuldigen gebür vermögen werden. Und erleutert als den zweiten beschwernispuncten obbemelt. Bei dem dritten und letzten beschwerungspuncten seine meinung in gleichem den grunds räthen zu eröffnen, so sei oberschultheiss ebener gestalt für seine person anders nicht wissend denn das in malefitzsachen, es seie der missthäter zu gefänglicher haft gebracht oder noch nicht, alle inquisitiones, auch die tortur selbsten, dem oberschultheissen und samptlichen grunds raths amptträgeren obrigkeits wegen vorzunehmen, anzubefehlen und zu verordnen angebühre, und wolte demnach sich nicht versehen, das ihnen mit fugen zugemessen werden könte ob solte er ihnen den gesampten grunds räthen an ihren alten herbrachten freiheiten und gerechtigkeiten einigen angrieff und verwarnung zuzumuthen und erstehen, auch darneben gebetten haben, seiner mit dergleichen auflagen hinfüro zu verschonen.

3. Die vormundschaft-rechnung sollen künftig ohne der adelichen schöffen beiwesen durch unsern ober- und underschultheissen und die grunds räth iedes fleckens abgehört werden und ohnnötiger costen vernütten (Loersch: so die Handschrift; wahrscheinlich "vermieden"; Gei) bleiben.

4. Wegen der Daxweylerischen schatzungs ubergab bleibt es darbei, das der obgemelte vertrag allein von adelichen mit dorfsräthen, die auch sonsten gerichtsschöffen, und von keinen andern zu verstehen sei.

5. Ob auch wohl der geklagten beeth wegen vil underredung und underhandlung gepflogen, so ist doch endlich dieses puncten halben es dahin gemittelt, das die cläger für sich und ihre nachkommende (doch, uns an unserer verordnung und rechten ohnabbringihig) den adelichen so iedesmals wan sie aus beethbarer hand güter erkaufen kein beeth abfordern wollen. Dagegen sollen die adeliche den ohnadelichen iedesmals, wie sie versprochen, wer nicht in die gelübd gehörig und beeth zu entrichten schuldig trewlich anmelden und solches nicht verhölen. |

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6. Der ordentlichen und anderen gerichtstagen halben es die clagende grunds räth bei der adelichen schultheiss und schöffen erklärung und adelichen versprechen verbleiben lassen, nicht zweiflend, demselbigen würklich werde nachgesetzt werden. Und sollen hinfüro bei den freiveltheidungen aus iedem flecken nur der burgemeister und underschultheiss zu vermeidung und abschneidung costens gezogen und geduldet werden.

7. Belangend die erb- und zinsbare güter soll es künftig darmit nach unserer land und gemeinen rechten gehalten werden und das von den adelichen angelegte gebott hiemit gefallen sein.

8. Die einem und dem andern theil hinder sich habende geklagte documenta betreffend ist, zum achten, erbietung geschehen, das ir ein theil dem andern was ihm allein zustendig bei gutem glauben und trawen fürderlich zustellen, aber von den gemeinen glaubwirdig abschrift zukommen lassen solle und wolle. Es sollen auch die gemeine documenta and brifliche uhrkunden in gemeiner verwahrung enthalten werden und kein theil ohn des andern guten willen derselbigen sich gebrauchen.

9. Des underschultheissen halben, fürs neünt, ist verglichen, das die grunds räth, so oft einer zu wehlen, zwen oder drei aus ihrem mittel oder rath unserem oberschultheissen fürstellen oder abtretten lassen sollen, darauss er unser oberschultheiss von unsertwegen einen, den er für den düchtigsten zu solchem dinst achtet, zu erwehlen macht haben solle. Und soll derienig, so ein zeit hero des underschultheissen ampt vertretten, aus bewegenden ursachen solches erlassen und künftig des burgemeister und rechen schreiber ampts zu einer ergötzlichkeit bishero gehabter bemühung befreit sein und bleiben.

10. Und weil man sich, zum zehenden, des jagens halben auch auf vielfaltige gethane vorschläg und underhandlung nicht hat vergleichen können und die cläger der rohr sich durchaus nicht begeben, die beklagte adeliche aber aus bewegenden ursachen dieselbige nicht dulden wollen, ist es endlich dahin gemittelt und verwilligt worden, das wir als der oberherr, ob den ohnadelichen bei ubung des weidwerks die büchsen zu verstatten, ausschlag geben solten, darauf wir uns gnädigst erklärt, das gedachte grunds räth sich des weidwerks mit dem laufen ohngehindert der junkern gebrauchen mögen, entgegen aber sich des bürschens mit der buchsen und tragung derselbigen zum weidwerk bis auf unser ferner verordnung enthalten sollen bei unser straf, damit streittende partheien underthänigst zufriden gewesen.

(11.) Als auch ferners wogen beaidigung der adelichen dorfräth, ob nemlich sie den ihnen vorgelesenen rathsaid leiblich erstatten oder allein bei der handtrew an aid statt gelassen und grunds räth genant werden solten, irrung fürgefallen, ist endlich verglichen, das dieselbigen bei der handtrew an aid statt allein gelassen werden und leiblich zu schweren nicht schuldig noch grunds räth sein oder genant werden sollen. Das gerichtssiegel soll iedes orts wohl bewahrt gehalten und bei vermeidung ohnnachlessiger straf nicht missbraucht werden. |

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So ist auch unser oberschultheiss wegen des von ihn begehrten aids bei seinem erbiethen der handtrew gelassen worden, dem er und künftige unsere oberschultheiss als würklich geloben und nachkommen sollen. Und sind hiemit beede obvermelte partheien aller geklagten puncten genzlich verglichen, sollen und wollen auch demselben verglichener und verabschaider massen underthänigst gehorsams geloben und künftig ihnen selbst und dem grund zum besten sich fried- und schiedlich sich gegeneinander erweisen, allen bishero gehabten widerwillen und gebrauchte ohnnachbarschaft fallen lassen und dagegen sich nachbarlichen vertrewlichen wesens befleissen, darüber sie allersaits mit hand gegebenen trewen angelobt. Und seind hierüber zwen gleichlautende abscheid und verträg in originali ausgefertiget und iedem theil einer mit unserm anhangenden secret zu handen gestelt worden. Geschehen und gegeben zu Heidelberg, den fünften Decembris, im jahr eintausend sechshundert und neun.

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Gs, erstmals: 15.12.08; Stand: 25.04.21