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Standeskämpfe zwischen Adel und Nichtadligen


Autor: Hartmut Geißler
nach: Hugo Loersch und Alexander Burger (Von freien "Reichsmannen" zu kurpfälzischen Untertanen)


In seiner Aufsatzsammlung von 1955 (Beiträge zur Ingelheimer Geschichte, Heft 6) befasste sich Alexander Burger, ab 1939 Stadtarchivar des vereinigten Ingelheim, u.a. mit der Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Ingelheimer Adel - Ritter und "Edelknechten" einerseits - und den Nichtadligen andererseits, die zu jenen Zeiten oft "Bürger" genannt wurden, obwohl keiner der Ingelheimer Orte bis ins 20. Jahrhundert hinein jemals Stadtrechte bekam. Die Nichtadligen waren vor allem (Pacht-) Bauern, Winzer und Handwerker.

Burgers stützt sich auf Ingelheimer Archivalien und stellt so die Entwicklung des Verhältnisses beider Bevölkerungsgruppen vom Mittelalter bis zur französischen Revolution dar, die so vieles in unserer Gegend änderte.

Die Hauptkonfliktpunkte zwischen beiden Gruppen waren:

- Das allmähliche erfolgreiche Verdrängen Nichtadliger aus dem Ingelheimer Reichsgericht, so dass dieses auch offiziell nun "Rittergericht" genannt werden konnte. Die Adligen argumentierten, dass sie keine "ohnadlichen in solchem gericht beneben sich dulden noch leiden" könnten. Der kurfürstliche Schiedsspruch legte fest, dass nur für den Fall, dass die Schöffenstühle nicht ganz von Adligen besetzt werden könnten (durch Fehlen von Schöffen), Ersatzleute aus den nichtadligen Grundräten genommen werden könnten, aber dies auch nicht bei Zivilstreitigkeiten von Adligen untereinander. Daraufhin wurde den adligen Schöffen, die unentschuldigt Gerichtssitzungen fernblieben, Versäumnisgelder angedroht.

- Grundbesitz, den der Adel aufkaufte und der bis dahin bedepflichtig war (bede war eine Gemeinde-Grundsteuer), wurde danach als Adelsgut bedefrei, was Einbußen für die Gemeindekasse mit sich brachte. Das blieb auch so, weil andererseits auch adliger Besitz von Nichtsadligen gekauft wurde und damit bedepflichtig wurde. Diesen Fall mussten die Adligen nun der Gemeinde melden.

- Adlige durften auf ihren Höfen steuerfrei, d.h. ohne Ungeldaufschlag Wein ausschenken, mussten also keinen "Strauß ausstecken", um die Gebührenpflichtigkeit anzuzeigen.

- Adlige durften an allen Orten des Grundes jagen (Hasen sogar mit Netzen) und fischen, was den Nichtadligen verboten war. Dies war immer wieder Anlass zu Streitigkeiten über "Wilderei" und zum Bemühen kurfürstlicher Entscheidungen, die auch hier zu vermitteln suchten.

Aus dem Jahre 1587 (Reutlingerbericht Blatt 181; Gei) findet sich eine Notiz:

„Ein Ambtmann zu Oppenheim hat im gantzen Ingelheimer Grundt in allen Heckhen und Wäldtern, auch sonsten bevorab auff allen Awen undt Wörthen zwischen dem Wallufer Fahr und Kembder Orth, alss auch in Ingelheimerhausen und Binckher Waldt, von der Churfl. Pfaltz wegen das Hagen, Jagen, Hetzen, Beissen allein zu gebrauchen, undt dessen in ruhigem Herbringen.“ (Burger, S. 25).

Diese Anweisung beendete das Thema aber nicht, und auch nach dem Dreißigjährigen Krieg gingen die Auseinendersetzungen darüber weiter. Mitte des 18. Jahrhunderts versuchte die Heidelberger Regierung die Streitigkeiten dadurch zu beenden, dass sie nun die Versteigerung der Jagdrechte anordnete. Noch "1792 wurde ausdrücklich daran erinnert, 'dass das Jagen denen unterthanen nicht erlaubt, sondern nur das Mitjagen mit Adligen' " (S. 29).

Aber im selben Jahr 1792 näherten sich die französischen Revolutionstruppen und beendeten auf ihre Weise alle Streitigkeiten zwischen Adel und Nichtadligen.


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Gs, erstmals: 31.12.05; Stand: 25.04.21